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Rechtlicher Hintergrund von Glücksspielen

Alle öffentlich veranstalteten Glücksspiele werden im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und anderen Gesetzen bundesweit geregelt. Für die Bundesländer gibt es jeweils ein Ausführungsgesetz zum GlüStV, das länderspezifische Besonderheiten regelt.

Die neuste Fassung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV 2021) ist seit dem 1. Juli 2021 gültig.

Auf der Seite rechtliche Grundlagen Der LSG Website finden Sie alle relevanten Gesetzesgrundlagen zum Thema Glücksspiel.

Laut Gesetz ist für die Veranstaltung von Glücksspielen eine ausdrückliche Erlaubnis notwendig.  

Der Staat regelt und begrenzt das Angebot von Glücksspielen, weil es eine erhebliche Suchtgefahr birgt. Auch betrügerische Machenschaften in Verbindung mit Glücksspielen sollen verhindert werden. 

Für alle gewerblichen Glücksspiele, seien es Geldspielautomaten in Spielhallen oder Gaststätten, Sportwettbüros, Lotterien oder sämtliche Online-Glücksspiele, die in Deutschland angeboten werden, benötigen die Anbieter also eine Erlaubnis. Für Glücksspiele in Spielbanken wie Roulette, Poker oder Glücksspielautomaten sowie für bestimmte Lotterien gilt ein staatliches Monopol. Das heißt, sie dürfen nur von staatlichen Konzessionsnehmern oder direkt von staatlichen Institutionen angeboten werden. Das gilt auch für Live-Übertragungen von Glücksspielen in einer Spielbank, an denen man im Internet teilnehmen kann (z.B. Roulette). Auch staatliche Lotterien und Gewinnsparen sind im GlüStV 2021 geregelt. Das Angebot von Glücksspielen ohne Erlaubnis ist illegal und kann bestraft werden.  

Die Anbieter müssen Regelungen zum Spieler- und Jugendschutz einhalten. Sie sind verpflichtet, die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Die Anbieter müssen entsprechende Sozialkonzepte vorhalten und ihre Mitarbeitenden regelmäßig schulen. Für Kinder- und Jugendliche unter 18 Jahren ist die Teilnahme an Glücksspiel verboten. Auch die Begleitung, die Anleitung oder die Nutzung des Zugangs eines Volljährigen ändern nichts an diesem Verbot. 

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